Spezielle Vermietbedingungen Ausland

Für spezielle Vermietbedingungen im Ausland besuchen sie bitte die ensprechende Seite des Anbieters und wählen dort das betreffende Land aus.

Allgemeine Vermietbedingungen

1. Mietpreis

Es gelten die Preise der bei Anmietung jeweils gültigen Preisliste. Erfüllt der Mieter die Voraussetzungen eines besonderen Tarifes nicht, ist der Normaltarif, bei Einwegmieten der Einwegtarif, zu zahlen. Dieser ist auch zu zahlen, wenn ein LKW vereinbarungswidrig an einer anderen als der Anmietstation abgegeben wird. Bei Rückgabe eines Fahrzeugs auf der Insel Sylt oder im Ausland werden Rückführungskosten berechnet, deren Höhe vom Abgabeort abhängt. Kosten für Kraftstoff und Betankungsservice gehen zu Lasten des Mieters, sofern das Fahrzeug nicht mit vollem Tank zurückgegeben wird. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, soweit der Mieter diese zu vertreten hat. Europcar erhebt dafür als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand je Vorgang eine Bearbeitungspauschale von € 14,50. Dem Mieter wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Ebenso trägt der Mieter etwaige anfallende Mautgebühren nach dem Autobahnmautgesetz. Für die Zahlung des Anhänger-Sammelzuschlages ist ausschließlich der Mieter des LKW bzw. der Halter des Anhängers verantwortlich.

2. Rückgabe des Fahrzeuges

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit Europcar am vereinbarten Ort während der Öffnungszeiten von Europcar zurückzugeben.

3. Zahlungsweise

Bei Anmietung ist eine Anzahlung zu leisten, die von Europcar unter Berücksichtigung von Mietdauer und Fahrzeug, Mietpreis, Mehr-km, ausgewählten Zusatzprodukten und Serviceleistungen ermittelt wird. Der Restbetrag ist bei Rückgabe des Fahrzeuges zu zahlen. Soweit der Mietpreis aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung kreditiert wird, ist er 14 Tage nach Zugang der jeweiligen Rechnung fällig, es sei denn, die Parteien haben ein davon abweichendes individuelles Zahlungsziel vereinbart. Nach Verzugseintritt wird für jede Mahnung eine Gebühr von € 4,00 erhoben. Kommt der Mieter in Verzug, beträgt der Verzugszins 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, mind. aber 6 % jährlich. Der Mieter kann einen geringeren Verzugsschaden nachweisen. Wird bei Verzug des Mieters die Beauftragung eines Inkassobüros erforderlich, so hat der Mieter die dadurch entstandenen Kosten zu tragen, sofern er nicht erkennbar zahlungsunfähig oder unwillig war und auch sonst keine Einwendungen gegen den Anspruchsgrund erhoben hat. Bei einer Zahlung per Bankeinzug wird eine Lastschriftankündigungsfrist (pre-notification) von einem Tag vereinbart, die mit Versendung der Einzugsmitteilung erfüllt wird.

4. Reservierung, Übernahme und Abbestellung

Reservierungen sind nur verbindlich für Preisgruppen, nicht für Fahrzeugtypen. Das Fahrzeug ist spätestens 1 Std. nach der vereinbarten Zeit zu übernehmen, danach ist Europcar an die Reservierung nicht mehr gebunden. Eine Stornierung, die mindestens 2 Stunden vor Anmietung erfolgt, ist kostenlos. Erfolgt die Stornierung nicht rechtzeitig oder wird das Fahrzeug zum vereinbarten Mietbeginn nicht abgeholt, ist eine Stornogebühr von € 50,- zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug konnte anderweitig vermietet werden.

5. Berechtigter Fahrer / Gebühren für Zusatzfahrer und Fahrer unter 23 Jahren

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer, den beim Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag, sowie von Familienangehörigen des Mieters gelenkt werden, sofern diese das festgesetzte Mindestalter haben, und mindestens 1 Jahr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Für Fahrer unter 23 Jahren und für jeden Zusatzfahrer wird eine gesonderte Gebühr erhoben. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen Europcar Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeuges bekannt-zugeben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst genannt sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.

6. Verbotene Nutzungen, Einreisebeschränkungen

I. Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:

a. zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings –auch , soweit die Rennstrecken für die Allgemeinheit –und Übungsfahrten freigegeben sind (sogenannte Touristenfahrten)

b. auf dem für den öffentlichen Verkehr nicht frei zugänglichen abgegrenzten Betriebsgelände eines Flughafens, insbesondere auf dem Vor- und Rollfeld,

c. zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen,

d. zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind,

e. zur Weitervermietung,

f. für sonstige Nutzungen, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen.

II. Die Benutzung des Fahrzeuges ist nur innerhalb Europas gestattet:

a. In den Ländern Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn dürfen ausschließlich Fahrzeuge der Klassen Mini, Economy, Compact, Untere Mittelklasse und Mittelklasse benutzt werden.

b. In den Ländern Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Balearen, Baltische Republiken, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Elba, Estland, Georgien, Griechenland, Island, Kanaren, Kasachstan, Kirgisistan, Korsika, Kosovo, Lettland, Litauen, Malta, Moldawien, Montenegro, Rumänien, Russland, Sardinien, Serbien, Sizilien, Tadschikistan, Turkmenistan, Türkei, Ukraine, Usbekistan und Weißrussland ist die Benutzung untersagt.

7. Reparaturen

Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preise von € 50,- ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung von Europcar in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt Europcar gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 10).

8. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schadensfällen

Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat Europcar, selbst bei geringfügigen Schäden, unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muß insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

9. Kreditkartenzahlung

Für eine Transaktion, bei der die Währung der Kreditkarte des Karteninhabers von der Währung des Anmietlandes abweicht, gilt Folgendes:

Der Mieter kann bei Anmietung wählen, ob er den Mietzins in der Währung des Anmietlandes oder der Währung der Kreditkarte zahlen will. Erfolgt die Zahlung in der Währung der Kreditkarte, wird der Rechnungsbetrag von Europcar von der Währung des Anmietlandes umgerechnet. Der nachfolgende Hinweis wird auf den Mietvertrag gedruckt: „Der Rechnungsbetrag wird in die Währung der Kreditkarte unter Angabe des 3-Letter-Codes zur Identifizierung der jeweiligen Währung (z. B. USD, GBP, EUR) umgerechnet". Der endgültige Rechnungsbetrag wird auf Basis des am Tag der Fahrzeugrückgabe von Reuters vorgegebenen Wechselkurses zzgl. einer Gebühr von 3,25% umgerechnet. Bei allen nachträglichen oder geänderten Kosten wird die vom Mieter ausgewählte Währung zugrunde gelegt und zwar auf Basis des gültigen Wechselkurses am Tag der eingegangenen Kostenforderung. Der Multi-Währungs-Umrechnungs-Service wird vom Monnex Financial Service zur Verfügung gestellt. Eine Änderung der gewählten Währung kann der Mieter nur dann bei Abgabe (Check in) verlangen, wenn er eine Liste der anfallenden Kosten anfordert. Ansonsten ist die bei Anmietung gewählte Währung bindend. Kann die Umrechnung -gleich aus welchem Grund- von Europcar nicht vorgenommen werden oder wird diese vom Karteninhaber bei Anmietung rückgängig gemacht, wird die Rechnung in der Währung des Anmietlandes erstellt und danach von der kartenausstellenden Bank auf Basis ihrer Bedingungen umgerechnet.

10. Haftung des Mieters

a. Bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Fahrzeuges oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten gemäß Ziffern 5, 6 und 8 dieser Bedingungen haftet der Mieter für die Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich Restwert. Daneben haftet der Mieter auch für etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und eine Verwaltungskostenpauschale. Die Haftung des Mieters entfällt, sofern weder er noch der Fahrer den Schaden zu vertreten hat.

b. Wird eine Haftungsbefreiung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes vereinbart, stellt Europcar den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit nachfolgender Selbstbeteiligung zuzüglich einer Kostenpauschale von € 29,50 für Schäden am Mietfahrzeug frei. Die Haftungsbefreiung erfasst die Beschädigung durch Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Von der Haftungsbefreiung sind daher insbesondere Schäden nicht erfasst, die durch eine unsachgemäße Behandlung und/oder Bedienung des Fahrzeuges, etwa durch einen Schaltfehler oder eine Falschbetankung oder durch das Ladegut entstanden sind. Die Selbstbeteiligung für PKW je Schaden beträgt € 950,- bis zur oberen Mittelklasse; aber € 1.150,- für besonders wertvolle Fahrzeuge der oberen Mittelklasse (z.B. BMW 525d), Fahrzeuge der Luxusklasse (z.B. Audi A6) sowie Mini-Busse (z.B. VW Sharan). Für Mieter/ Fahrer unter 23 Jahren (ausgenommen beauftragte Firmenfahrer und bei Unfallersatz- oder Schutzbriefanmietung) beträgt sie € 1.200,-. Für LKW bis Gruppe 4 beträgt sie € 750,-, für Gruppe 5 (z.B. MAN 8.180) € 1.000,- für Gruppe 6+7 (schwere LKW) € 1.500,- je Schaden.

Eine Liste der für das jeweilige Fahrzeug geltenden Selbstbeteiligung ist am Ort des Vertragsschlusses erhältlich. Diese Selbstbeteiligungen gelten nur, soweit keine davon abweichende individuelle Vereinbarung getroffen wurde.

c. Die Haftungsbefreiung entbindet nicht von den vertraglichen Obliegenheiten in Ziffern 5, 6 und 8 dieser Bedingungen. Der Mieter haftet voll bei vorsätzlicher Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziffer 5) oder zu verbotenem Zweck (Ziffer 6) entstehen. Hat der Mieter vorsätzlich Unfallflucht begangen oder seine Obliegenheiten gemäß Ziffer 8 verletzt, haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Bei grobfahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit haftet der Mieter in einem die Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Ferner haftet der Mieter voll, wenn er den Schaden vorsätzlich verursacht. Verursacht er den Schaden grob fahrlässig, haftet er in einem die Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis.

d. Bei Abschluss eines Teilkaskoschutzes haftet der Mieter insbesondere bei Glas,- und Haarwildschäden, Brand, Entwendung und Elementarschäden mit einer Selbstbeteiligung von € 160,- je Schaden zzgl. einer Kostenpauschale von € 29,50. Dem Mieter wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

e. Im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.

11. Haftung von Europcar

Jegliche Haftung von Europcar wegen der Verletzung ihrer vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Nur für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz haftet Europcar auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz der vertragstypisch vorhersehbaren Schäden begrenzt.

12. Verjährung

Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche von Europcar gegen den Mieter erst fällig, wenn Europcar Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges. Im Falle der Akteneinsicht wird Europcar den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich benachrichtigen.

13. Nichtraucherfahrzeuge

Das Rauchen ist in allen Fahrzeugen strikt untersagt. Europcar ist berechtigt, in jedem Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot durch den Mieter oder vom Mieter beförderter Dritter eine Schadenersatzpauschale in Höhe von € 80,00 geltend zu machen. Dem Mieter wird gestattet, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

14. Haftpflichtversicherung

Für das Fahrzeug besteht eine Haftpflichtversicherung mit einer maximalen Deckungssumme von € 100 Mio. für Sach- und Vermögensschäden, je geschädigter Person beschränkt auf € 12 Mio.

Stand: 07/2014